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Zusatzinformationen
04.07.2019

Härteausgleich für Straßenausbaubeiträge

Rückzahlungen aus dem Härtefallfonds der Bayerischen Staatsregierung nach Art. 19a Kommunalabgabengesetz (KAG)

Der bayerische Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 01.01.2018 die gesetzliche Regelung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen für die Erneuerung und Verbesserung von bereits erstmalig endgültig hergestellten Ortsstraßen von den Kommunen gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) keine Anliegerbeiträge mehr erhoben werden.

Straßenanlieger, die im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 noch zu Beiträgen oder Vorauszahlungen für Straßenausbaumaßnahmen der Stadt Maxhütte-Haidhof herangezogen und durch diese in unzumutbarer Weise belastet wurden, sollen durch den Freistaat finanziell entlastet werden. Gemäß dem neuen Art. 19a KAG wird hierfür ein Härtefallfonds mit einem Gesamtvolumen von einmalig 50 Mio. € ausgestattet. Dies hat der Bayerische Landtag am 16.05.2019 im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes für den Doppelhaushalt 2019/2020 beschlossen.

Über Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine unabhängige Kommission entschieden. Die Antragstellung ist nur durch die betroffenen Beitragspflichtigen und nur im Zeitraum von 01.07. bis 31.12.2019 möglich.

Darüber hinaus finden Sie alle wichtigen Informationen und praxisnahe Erläuterungen zum Thema auf der Internetseite www.strabs-haertefall.bayern.de.

Es besteht außerdem die Möglichkeit der Online-Antragstellung über den Bayerischen Formularserver unter https://formularserver.bayern.de.

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Quelle: Stadt Maxhütte-Haidhof